AGB – Allgemeine Geschäftsbedingungen
Die allgemeinen Geschäftsbedingungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter nach den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 651 a bis y BGB und der Artikel 20 und 252 des EGBGB zustande kommenden Pauschalreisevertrages. Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen ergänzen die gesetzlichen Vorschriften und füllen diese aus.
Hinweis: Die RheinFit Sportakademie GmbH tritt bei allen Move-It Sportcamps mit Übernachtung (www.move-it-sportcamps.de), wie in den Reiseausschreibungen kenntlich gemacht, als Vermittler auf und die Veranstaltung obliegt der Explore Foundation gGmbH. Die AGB der Explore Foundation gGmbH sind im Buchungsprozess der Move-It Sportcamps mit Übernachtung hinterlegt und werden durch den Kunden vor Buchungsabschluss bestätigt. Die Move-It Tagescamps ohne Übernachtung sowie alle weiteren Angebote der RheinFit Sportakademie GmbH bleiben hiervon unberührt.
1 Abschluss des Vertrages
1.1 Mit der Anmeldung für ein Campangebot bei der RheinFit Sportakademie GmbH bietet der Kunde der RheinFit Sportakademie den Abschluss eines Vertrages verbindlich an. Grundlage dieses Angebots sind die Ausschreibungen und die ergänzenden Informationen des Veranstalters für das jeweilige Camp, soweit diese dem Kunden vorliegen.
1.2 Vermittler (z.B.) Reisebüros und Leistungsträger (z.B. Unterkünfte, Beförderungsunternehmen) sind vom Veranstalter nicht bevollmächtigt, Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte zu geben oder Zusicherungen zu machen, die den vereinbarten Inhalt des Vertrages abändern, über die vertraglich zugesagten Leistungen hinausgehen oder im Widerspruch zur Campausschreibung stehen.
1.3 Prospekte sowie Internetausschreibungen, die nicht vom Veranstalter herausgegeben werden, sind für den Veranstalter und dessen Leistungspflicht nicht verbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Kunden zum Gegenstand der Campausschreibung oder zum Inhalt der Leistungspflicht des Veranstalters gemacht wurden.
1.4 Die Buchung kann mündlich, schriftlich, telefonisch, per Telefax oder auf elektronischem Weg (E-Mail, Internet) erfolgen. Bei elektronischen Buchungen bestätigt der Veranstalter den Eingang der Buchung auf elektronischem Weg. Diese Eingangsbestätigung stellt noch keine Bestätigung der Annahme des Buchungsauftrages dar.
1.5 Der Kunde hat für alle Vertragsverpflichtungen von Teilnehmern, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
1.6 Der Vertrag kommt mit Zugang der Annahmeerklärung des Veranstalters zustande. Die Annahme bedarf keiner bestimmten Form. Nach Abschluss des Vertrages erhält der Kunde eine Buchungsbestätigung sowie alle benötigten Campinformationen. Bei Buchungen im elektronischen Geschäftsverkehr gilt für den Vertragsabschluss: Der Vertrag kommt erst durch den Zugang der Reisebestätigung des Veranstalters beim Kunden zu Stande, die auf einem dauerhaften Datenträger erfolgt. Erfolgt die Reisebestätigung sofort nach Betätigung des Buttons „zahlungspflichtig buchen“ durch entsprechende unmittelbare Darstellung der Reisebestätigung am Bildschirm, so kommt der Reisevertrag mit Darstellung dieser Reisebestätigung zu Stande.
1.7 Sollte es zu Abweichungen bei den Angaben in der Buchungsbestätigung im Vergleich zur Beschreibung auf der Internetseite des Veranstalters kommen, stellt die Buchungsbestätigung das neue Angebot an den Kunden dar, an das er für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Kunde kann dieses ablehnen oder mit Zahlung des Preises annehmen. Der Vertrag kommt dann auf Grundlage des neuen Angebotes der Buchungsbestätigung zustande.
2 Zahlungen
2.1 Zahlung des Camppreises bei Übernachtungscamps
Der Veranstalter darf Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Reise nur fordern oder annehmen, wenn ein wirksamer Kundengeldabsicherungsvertrag besteht und dem Kunden der Sicherungsschein mit Namen und Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise übergeben wurde. Mit Erhalt der Buchungsbestätigung und des gesetzlich vorgeschriebenen Reisepreis-Sicherungsscheins werden eine Anzahlung von 20% des Gesamtpreises und eine ggf. abgeschlossene Reiserücktrittsversicherung für den Kunden fällig. Die Anzahlung und der Preis für die Reiserücktrittsversicherung müssen innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Buchungsbestätigung/Rechnung an die RheinFit Sportakademie GmbH gezahlt werden. Der Restbetrag des Preises ist bis spätestens 28 Tage vor Campbeginn zu zahlen, sofern der Sicherungsschein übergeben ist und das Rücktrittsrecht aus dem in Ziffer 9 genannten Grund nicht mehr ausgeübt werden kann.
b) Tagescamps ohne Übernachtung
Der Camppreis ist in einer Summe innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Buchungsbestätigung/Rechnung an die RheinFit Sportakademie GmbH zu zahlen.
2.2 Wird die Zahlung nicht entsprechend der vereinbarten Zahlungsfälligkeiten geleistet, obwohl der Veranstalter zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, seine gesetzlichen Informationspflichten erfüllt hat und kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des Kunden besteht, so ist der Veranstalter berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung, vom Vertrag zurückzutreten und es werden Rücktrittskosten gemäß Ziffer 4.3 für den Kunden fällig.
2.3 Erfolgt die Anmeldung zu einem Camp weniger als 28 Tage vor Campbeginn, ist mit Erhalt der Campbestätigung direkt der Gesamtbetrag zu bezahlen.
2.4 Die Campunterlagen werden dem Kunden mit der Buchungsbestätigung per Mail zugesendet.
3 Leistungen / Änderung der Leistungen
3.1 Die vertraglich geschuldeten Leistungen werden durch die zum Zeitpunkt der Buchung veröffentlichte Leistungsbeschreibung auf der Homepage des Veranstalters in Verbindung mit den Angaben in der schriftlichen Bestätigung seitens des Veranstalters bestimmt.
3.2 Änderungen und Abweichungen wesentlicher Eigenschaften von Campleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Vertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und vom Veranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen und Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt des Camps nicht beeinträchtigen.
3.3 Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
3.4 Der Veranstalter ist verpflichtet, den Kunden über wesentliche Leistungsänderungen des Camps und die damit verbundenen Rechte des Kunden unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund auf einem dauerhaften Datenträger klar, verständlich und in hervorgehobener Weise zu informieren.
3.5 Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer Campleistung oder der Abweichung von besonderen Vorgaben des Kunden, die Inhalt des Reisevertrages geworden sind, ist der Kunde berechtigt, innerhalb einer vom Veranstalter gleichzeitig mit Mitteilung der Änderung gesetzten angemessenen Frist, entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Vertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einem mindestens gleichwertigen Camp zu verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, ein solches Camp ohne Mehrpreis für den Kunden aus seinem Angebot anzubieten. Der Kunde hat die Wahl auf die Mitteilung des Reiseveranstalters zu reagieren oder nicht. Wenn der Kunde gegenüber dem, Veranstalter nicht oder nicht innerhalb der gesetzten Frist reagiert, gilt die mitgeteilte Änderung als angenommen. Hierauf ist der Kunde in der Änderungserklärung in klarer und verständlicher Weise hinzuweisen.
4 Rücktritt durch den Kunden vor Campbeginn/ Stornokosten:
4.1 Der Kunde kann jederzeit vor Campbeginn von dem Camp zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber dem Veranstalter unter der nachstehend angegeben Anschrift zu erklären. Falls das Camp über einen Vermittler oder ein Reisebüro gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden.
RheinFit Sportakademie GmbH
Metzer Str. 24
50677 Köln
Deutschland
4.2 Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Veranstalter. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt auf einem dauerhaften Datenträger an die Adresse des Veranstalters zu erklären.
4.3 Bei einem Rücktritt oder dem Nichtantritt des Camps durch den Kunden verliert der Veranstalter den Anspruch auf den Camppreis. Stattdessen kann der Veranstalter, soweit der Rücktritt nicht von ihm zu vertreten ist oder am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbare Nähe außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Reise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen, eine angemessene Entschädigung für die bis zum Rücktritt getroffenen Campvorkehrungen und seine Aufwendungen in Abhängigkeit von dem jeweiligen Camppreis verlangen. Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach dem Reisepreis abzüglich des Werts der ersparten Kosten des Veranstalters sowie abzüglich dessen, was der Veranstalter durch anderweitige Verwendung der Reiseleistung erwirbt. Die Pauschalen sind unter der Berücksichtigung des Zeitraums zwischen der Rücktrittserklärung und dem Beginn der Reise sowie der erwarteten Ersparnis von Aufwendungen und des erwarteten Erwerbs durch anderweitige Verwendungen der Reiseleistung festgelegt. Die Entschädigung richtet sich nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung des Kunden und wird wie folgt berechnet:
Rücktritt bis zum 42. Tag vor Reisebeginn | 20% des Reisepreises |
ab dem 41. Tag bis zum 28. Tag vor Reisebeginn | 30% des Reisepreises |
ab dem 27. Tag bis zum 22. Tag vor Reisebeginn | 35% des Reisepreises |
ab dem 21. Tag bis zum 15. Tag vor Reisebeginn | 45% des Reisepreises |
ab dem 14. Tag bis zum 7. Tag vor Reisebeginn | 65% des Reisepreises |
ab dem 6. Tag bis zum 2. Tag vor Reisebeginn | 70% des Reisepreises |
1 Tag vor Reisebeginn | 80% des Reisepreises |
4.4 Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, dem Veranstalter nachzuweisen, dass diesem überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von ihm geforderte Pauschale.
4.5 Der Veranstalter behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, individuell berechnete Entschädigung zu fordern, soweit der Veranstalter nachweist, dass ihm wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist der Veranstalter verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen sowie abzüglich dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Campleistungen erwirb, konkret zu beziffern und zu belegen.
4.6 Das gesetzliche Recht des Kunden, gemäß § 651 e BGB durch Mitteilung auf einem dauerhaften Datenträger zu verlangen, einen Ersatzteilnehmer zu stellen, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt.
4.7 Dem Kunden wird bei Buchung eines Campangebotes mit Übernachtung empfohlen eine Reiserücktrittskostenversicherung abzuschließen. Ist der Veranstalter infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet, hat er unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rücktrittserklärung zu leisten.
5 Kündigung wegen unvermeidbaren und außergewöhnlichen Umständen
Zur Kündigung des Vertrages wegen unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände wird auf die gesetzliche Regelung im BGB verwiesen, die wie folgt lautet: „§ 651 h Abs. 3: (3) Abweichend von Absatz 1 Satz 3 kann der Reiseveranstalter keine Entschädigung verlangen, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich im Sinne dieses Untertitels, wenn sie nicht der der Kontrolle der Partei unterliegen, die sich hierauf beruft, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.“ Das Vorliegen solcher Umstände ist im Einzelfall zu prüfen.
6 Umbuchungen:
6.1 Ein Anspruch des Kunden auf Änderungen hinsichtlich des Campziels, des Camptermins, des Ortes des Campantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart besteht nicht. Dies gilt nicht, wenn die Umbuchung erforderlich ist, weil der Veranstalter keine, eine unzureichende oder falsche vorvertragliche Information gemäß Art. 250 § 3 EGBGB gegenüber dem Kunden gegeben hat; in diesem Fall ist die Umbuchung kostenlos möglich.
6.2 Eine Umbuchung auf ein, auf der Internetseite des Veranstalters aufgeführtes, noch verfügbares Camp ist bis 28 Tage vor Campbeginn möglich. Wird auf Wunsch des Kunden eine Umbuchung vorgenommen, wird vom Veranstalter eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 25€ in Rechnung gestellt. Erfolgt der Umbuchungswunsch später als 28 Tage vor Campbeginn und ist die Umbuchung noch möglich, kann der Veranstalter verlangen, dass die Abwicklung durch Neuanmeldung und gleichzeitigen Rücktritt zu den Bedingungen nach Punkt 4.3 und 4.4 durchgeführt wird. Eine bereits geleistete Anzahlung wird angerechnet. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.
7 Übertragung des Vertrages auf Dritte:
Bis zum Campbeginn können die Erziehungsberechtigten des Teilnehmers verlangen, dass statt ihrer ein Dritter in die Rechte und Pflichten des Vertrages eintritt. Bei einer solchen Vertragsübertragung behält sich der Veranstalter vor, eine Bearbeitungsgebühr von 25€ zu erheben. Die Erklärung ist auf einem dauerhaften Datenträger nicht später als sieben Tage vor Reisebeginn abzugeben. Der Teilnehmer ist berechtigt, den Nachweis zu führen, dass keine oder geringere Kosten entstanden sind. Der Veranstalter ist berechtigt dem Eintritt des Dritten zu widersprechen, wenn dieser den besonderen Camperfordernissen nicht genügt oder seine Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Teilnehmer dem Veranstalter als Gesamtschuldner für den Camppreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten. Der Reiseveranstalter hat dem Reisenden einen Nachweis zu erteilen, in welcher Höhe durch den Eintritt des Dritten Mehrkosten entstanden sind.
8 Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der Teilnehmer einzelne Leistungen die ihm ordnungsgemäß angeboten wurden und zu deren vertragsgemäßer Erbringung der Veranstalter bereit und in der Lage war, nicht in Anspruch aus Gründen die ihm zuzurechnen sind (z.B. wegen vorzeitigem Abbruch des Camps oder aus sonstigen zwingenden Gründen), hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Camppreises, soweit solche Gründe ihn nicht nach den gesetzlichen Bestimmungen zum kostenfreien Rücktritt oder zur Kündigung des Vertrages berechtigt hätten. Der Veranstalter wird sich um Erstattung der aufgesparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Aufwendungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.
9 Mindestteilnehmerzahl
Der Veranstalter kann wegen Nichterreichens der ausgeschriebenen oder behördlich festgelegten Teilnehmerzahl nur dann vom Vertrag zurücktreten, wenn er in der jeweiligen Campausschreibung die Mindestteilnehmerzahl beziffert sowie den Zeitpunkt, bis zu welchem vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn dem Kunden spätestens die Erklärung zugegangen sein muss, angegeben hat und in der Reisebestätigung die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist angibt. Ein Rücktritt ist spätestens am 30. Tag vor dem vereinbarten Campantritt dem Kunden gegenüber zu erklären. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat der Veranstalter unverzüglich von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen. Wird das Camp aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Kunde auf den Camppreis geleistete Zahlungen unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Zugang der Rücktrittserklärung zurück. Weitergehende Ansprüche seitens des Kunden sind ausgeschlossen.
10 Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen
10.1 Der Veranstalter kann den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Reisende ungeachtet einer Abmahnung des Veranstalters nachhaltig stört oder wenn er sich in solchen Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. So kann der Teilnehmer bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen gegen die Anordnungen der Campbetreuer vom weiteren Camp ausgeschlossen werden. Die dadurch entstehenden zusätzlichen Kosten, z.B. im Falle einer Begleitung des Teilnehmers nach Hause, haben die gesetzlichen Vertreter des Teilnehmers zu tragen. Falls eine sofortige Benachrichtigung des gesetzlichen Vertreters möglich ist, kann der Veranstalter auch die unverzügliche Selbstabholung zulassen.
10.2 Bei Aufenthalten im Ausland und vor allem bei Unterbringungen in Gastfamilien erwartet der Veranstalter, dass der Teilnehmer die Gesetze, Lebensgewohnheiten und religiösen Sitten des Gastlands respektiert. Bei Zuwiderhandlung besteht für den Veranstalter die Möglichkeit, nach einer Abmahnung im Wiederholungsfall oder bei groben Fehlverhalten, ohne Erstattung des Camppreises, den Teilnehmer vom weiteren Camp auszuschließen. Die Kosten für die Rückreise sind durch den Kunden zu tragen.
10.3 Über die Art der Rückführung entscheidet die durch den Veranstalter eingesetzte Sportcamp-Leitung nach Rücksprache mit den Erziehungsberechtigten.
10.4 Im Falle des Ausschlusses des Teilnehmers vom weiteren Camp, behält der Veranstalter den Anspruch auf den Camppreis, jedoch muss er den Wert der ersparten Aufwendungen soweit diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihm von Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.
10.5 Kosten, die durch ein grobes Fehlverhalten des Teilnehmers entstehen (z.B. Straftaten wie Diebstahl, mutwillige Sachbeschädigung, gefährliche Körperverletzung, Drogenkonsum o.ä.), gehen zu Lasten des Teilnehmers.
10.6 Wer schuldhaft Schäden verursacht, wird gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zum Ersatz herangezogen.
10.7 Dies gilt nicht, soweit das vertragswidrige Verhalten ursächlich auf einer Verletzung von Informationspflichten des Veranstalters beruht.
11 Mitwirkungspflichten des Kunden
11.1 Die gesetzlichen Vertreter von minderjährigen Teilnehmern sind verpflichtet, diese darüber zu belehren, dass für den Ablauf des Camps und die Sicherheit aller Kinder unerlässlich ist, den Anweisungen der Campbetreuer Folge zu leisten. Darüber hinaus ist der Veranstalter mit der Anmeldung zum Camp auf wichtige Besonderheiten des Teilnehmers aufmerksam zu machen (Körperliche Beeinträchtigungen, Medikamenteneinnahme, Nichtschwimmer u.ä.). Zudem sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen von notwendigen Reisedokumenten (Kopie des Impfpasses o.ä.) Ggf. entstehende Nachteile durch die Nichtbefolgung dieser Vorschriften gehen zu Lasten des Teilnehmers.
11.2 Wenn die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Teilnahme an einem Sportcamp zu Campbeginn nicht gegeben sind, kann der Veranstalter den Teilnehmer ohne Kostenerstattung vom Camp ausschließen. Gleiches gilt wenn Voraussetzungen für die Campteilnahme aus der Campausschreibung nicht erfüllt sind. (z.B. falsche Altersangabe, fehlende Sprachkenntnisse)
11.3 Mängelanzeige
Wird das Camp nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Teilnehmer Abhilfe verlangen. Der Teilnehmer ist aber verpflichtet, dem Veranstalter einen aufgetretenen Mangel unverzüglich anzuzeigen. Kann der Veranstalter infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen, kann der Teilnehmer weder Minderungsansprüche nach § 651 m BGB noch Schadensersatzansprüche nach § 651 n BGB geltend machen.
11.4 Fristsetzung vor Kündigung
Will ein Kunde den Vertrag wegen eines Campmangels der in § 651 i Abs. 2 BGB bezeichneten Art, sofern er erheblich ist, nach § 651 l BGB kündigen, hat er dem Veranstalter zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom Veranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Kunden gerechtfertigt wird.
11.5 Beistandspflicht
Der Veranstalter verweist auf die Beistandspflicht gemäß § 651 q BGB, wonach dem Gast im Falle des § 651 k Abs. 4 BGB oder aus anderen Gründen in Schwierigkeiten unverzüglich in angemessener Weise Beistand zu gewährleisten ist, insbesondere durch
a) Bereitstellung geeigneter Informationen über Gesundheitsdienste, Behörden vor Ort und konsularische Unterstützung
b) Unterstützung bei der Herstellung von Fernkommunikationsverbindungen und
c) Unterstützung bei der Suche nach anderen Reisemöglichkeiten.
Dabei bleibt § 651 k Abs. 3 BGB unberührt.
11.5 Campunterlagen
Der Kunde hat den Veranstalter zu informieren, wenn er die erforderlichen Campunterlagen (Campinfomationen) nicht innerhalb der vom Veranstalter mitgeteilten Frist erhält.
12 Beschränkung der Haftung
12.1 Die vertragliche Haftung des Veranstalters für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren, ist auf den dreifachen Camppreis beschränkt, soweit ein Schaden des Teilnehmers weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder soweit der Veranstalter für einen dem Teilnehmer entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Möglicherweise darüber hinaus gehende Ansprüche nach internationalen Übereinkünften oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften bleiben von der Beschränkung unberührt.
12.2 Der Veranstalter haftet nicht für Leistungsstörrungen, Personen- und Sachschäden in Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, etc.) wenn diese Leistungen in der Campausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und Anschrift des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Teilnehmer erkennbar nicht Bestandteil der Campleistung des Veranstalters sind und getrennt ausgewählt wurden. Die §§ 651 b, 651 c, 651 w und 651 y BGB bleiben hierdurch unberührt.
12.3 Der Veranstalter haftet jedoch, wenn und soweit für einen Schaden des Teilnehmers die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten des Veranstalters ursächlich war.
13 Anmeldung von Ansprüchen
13.1 Ansprüche nach den § 651Abs. 3 Nr. 2, 4-7 BGB hat der Kunde gegenüber dem Veranstalter geltend zu machen.
13.2 Eine Geltendmachung auf einem dauerhaften Datenträger wird an die nachfolgend angegebene Adresse empfohlen.
RheinFit Sportakademie GmbH
Metzer Str. 24
50677 Köln
Deutschland
13.3 Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass Gepäckverlust, -beschädigung und –verspätung im Zusammenhang mit Flugreisen nach den luftverkehrsrechtlichen Bestimmungen vom Kunden unverzüglich vor Ort mittels Schadensanzeige („P.I.R.“) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen sind. Fluggesellschaften und Veranstalter können die Erstattungen aufgrund internationaler Übereinkünfte ablehnen, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen, nach Aushändigung zu erstatten. Zusätzlich ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck unverzüglich dem Veranstalter, seinem Vertreter bzw. seiner Kontaktstelle oder dem Reisevermittler anzuzeigen. Dies entbindet den Kunden nicht davon, die Schadenanzeige an die Fluggesellschaft innerhalb der vorstehenden Frist zu erstatten.
13.4 Der Veranstalter weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass der Veranstalter nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Reisebedingungen für den Reiseveranstalter verpflichtend würde, informiert der Veranstalter den Gast hierüber in geeigneter Form. Der Veranstalter weist für alle Reiseverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr/ hin.
14 Verjährung
Ansprüche verjähren gemäß § 651 j BGB nach zwei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte.
15 Foto und Videoaufnahmen
15.1 Wurde der Verwendung von Foto- und Videoaufnahmen des Teilnehmers, die während der Camps entstehen, ausdrücklich zugestimmt (bspw. im Zuge des Buchungsvorgangs), dürfen diese wie folgt genutzt werden:
a) uneingeschränkte Zustimmung
Foto- und Videoaufnahmen des Teilnehmers, die während der Camps entstehen, dürfen zu Werbezwecken (z.B. Internetseiten des Veranstalters, Ausschreibungen bei Kooperationspartnern, Gestaltung von Werbemittel, etc.) verwendet und Dritten zu Werbezwecken, die in Zusammenhang mit dem Campangebot stehen, zur Verfügung gestellt werden. Die Einwilligung des Teilnehmers ist jederzeit widerruflich.
b) Zustimmung ausschließlich zur Bereitstellung für die Campteilnehmer
Foto- und Videoaufnahmen des Teilnehmers, die während der Camps entstehen, dürfen ausschließlich zur Veröffentlichung in einer DSG-VO konformen Daten Cloud des Veranstalters verwendet werden, zu welcher lediglich die Kunden des gebuchten Campangebotes einen Zugang erhalten.
c) keine Zustimmung
Es werden keinerlei Bilder des Teilnehmers verwendet und nicht auf dem Speichermedium abgespeichert.
15.2 Die Bilder aus der Cloud, welche die Teilnehmer am Ende des Camps erhalten, sind ausschließlich für den privaten Gebrauch zu nutzen und dürfen nicht weiter veröffentlicht oder verbreitet werden. Eine kommerzielle Nutzung und Weiterverbreitung dieser Bilder ist ebenfalls strengstens untersagt.
16 Beförderung von Teilnehmern
Der gesetzliche Vertreter / die gesetzlichen Vertreter ermächtigen den Veranstalter, den minderjährigen Teilnehmer im Kleinbus bzw. im Pkw des Veranstalters zu befördern. Die Haftungsbeschränkung des Veranstalters gemäß Ziffer 12 gilt auch für Schäden, die sich während / im Zusammenhang mit der Beförderung des Campteilnehmers im Kleinbus bzw. im Pkw des Veranstalters ereignen.
17 Pass-, Visa, Zoll- und Gesundheitsvorschriften
17.1 Der Veranstalter wird den Teilnehmer über allgemeine Pass- und Visaerfordernisse sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von gegebenenfalls notwendigen Visa vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten.
17.2 Der Teilnehmer ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlichen notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zollund Devisenvorschriften. Nachteile, die aus der Nichtberücksichtigung dieser Vorschriften entstehen, wie z.B. Rücktrittskosten oder zusätzliche Transportkosten, gehen zu Kundenlasten, außer wenn dem Veranstalter ein schuldhaftes Verhalten nachgewiesen werden kann, dieser also nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.
17.3 Der Veranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Teilnehmer ihn mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass der Veranstalter eigene Pflichten verletzt hat.
18 Gepäckbeförderung
Pro Person können maximal ein Koffer (bei Busreisen; Gepäckgrenzen der Fluggesellschaften sind zu berücksichtigen) und ein Handgepäckstück befördert werden. Handgepäck und persönliche Gegenstände sind beim Umsteigen von den Teilnehmern selbst zu beaufsichtigen. Bei Gepäckbeschädigung und Gepäckverspätung bei Flugreisen wird auf Ziffer 13.5 verwiesen.
19 Gerichtsstand
19.1 Der Teilnehmer bzw. deren Erziehungsberechtigten kann den Veranstalter nur an dessen Sitz verklagen.
19.2 Für Klagen des Veranstalters gegen den Teilnehmer ist der Wohnsitz des Teilnehmers maßgebend.
19.3 Für Klagen gegen Kunden bzw. Vertragspartner des Veranstalters, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des Veranstalters vereinbart.
20 Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens
Sollte der Reisevertrag die Beförderung mit dem Flugzeug beinhalten, wird der Kunde bei Buchung über die Identität und den Namen des ausführenden Luftfahrtunternehmens sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen informiert. Sollte die Identität des Luftfahrtunternehmens zum Zeitpunkt der Buchung der Reise noch nicht feststehen, so wird dem Reisenden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften genannt, die wahrscheinlich den Flug bzw. die Flüge durchführen und der Reisende wird unverzüglich informiert werden, sobald diese endgültig feststeht. Wechselt die dem Reisenden mitgeteilte Fluggesellschaft, muss der Reiseveranstalter den Reisenden unverzüglich über den Wechsel informieren. Der Veranstalter muss alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der Kunde zu schnell wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird. Die Liste der Fluggesellschaften mit EU Betriebsverbot ist auf folgender Seite abrufbar: http://air-ban.europa.eu.
21 Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages und der zu Grunde liegenden Geschäftsbedingungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages oder der Geschäftsbedingungen zur Folge. Änderungen von Angaben in der Campausschreibung bleiben ausdrücklich vorbehalten.
Stand Januar 2023
RheinFit Sportakademie GmbH
Metzer Str. 24, 50677 Köln
Deutschland
E-Mail: info@rhein-fit.de
Telefon: +49 (0)221 8018282